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Prozessmanagement
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Geschäftsbedingungen eControl

Stand: 01.10.2012

1. Vorbemerkungen
Die nachstehend angeführten Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung, Wartung und Anpassung von eControl durch die Arconda AG oder autorisierte Vertriebs- und Supportpartner.
Die Arconda AG oder autorisierte Vertriebs- und Supportpartner werden im Weiteren als „Vertragspartner“ bezeichnet.

2. Allgemeine Lieferbedingungen
2.1 Geltungsbereich
Eine Änderung oder Aufhebung einzelner Teile dieser Bedingungen gilt nur für den jeweiligen Vertrag. Kundenseitige allgemeine Geschäftsbedingungen sind unverbindlich, sofern diese nicht explizit schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Nebenabreden und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform durch den Vertragspartner.

2.2 Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist angegeben ist. Die Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen.

2.3 Leistungsstörungen, Gewährleistung
Setzt der Kunde in den vom Gesetz bei Leistungsstörungen vorgesehenen Fällen eine angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Leistung oder Nacherfüllung, wird er den Vertragspartner zugleich informieren, wenn er für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs den Rücktritt vom Vertrag beabsichtigt. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistung ergibt sich aus der Leistungs- oder Produktbeschreibung. Soweit Funktionsinhalte weder in der Beschreibung noch individualvertraglich definiert sind, obliegt die nähere Ausprägung dem Vertragspartner. Eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist bei Auftragserteilung zu vereinbaren; fehlt eine solche Vereinbarung, gewährleistet der Vertragspartner, dass die Leistung sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die für Leistungen gleicher Art übliche und vom Kunden zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Für vom Vertragspartner gelieferte Standardsoftware sowie vom Vertragspartner individuell hergestellte Software leistet der Vertragspartner Gewähr für Mangelfreiheit für die Dauer von einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl des Vertragspartners durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bis zur endgültigen Mangelbeseitigung kann der Vertragspartner eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen, wenn dies lediglich mit zumutbaren Einschränkungen des Gebrauchs, z.B. Komforteinbußen, verbunden ist. Dies gilt auch, wenn ein neues Release bevorsteht, in der der gerügte Mangel nicht mehr auftritt, und dem Kunden das Abwarten der neuen Version zumutbar ist.

2.4 Mitwirkungspflichten
Die für den Einsatz von eControl gemäß technischer Spezifikation erforderlichen System- und Umgebungsvoraussetzungen (Hardware, Betriebs-, Mailsystem, Datenbank etc.) sind vom Kunden bereitzustellen. Für die Inanspruchnahme von Wartungs- und Supportleistungen ist ein Remotezugang auf das jeweilige System durch den Kunden bereitzustellen. Der Kunde gewährt dem Vertragspartner alle notwendigen Autorisierungen, insbesondere zur Problemanalyse im Rahmen der Meldungsbearbeitung. Der Kunde gewährt den Fernzugriff ohne Einschränkungen hinsichtlich der Nationalität der Mitarbeiter des Vertragspartners, die den Supportfall bearbeiten, oder des Landes, in dem sie sich befinden.

2.5 Haftung
Der Vertragspartner haftet für vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ohne Einschränkungen. Im Übrigen gelten folgende Ausschlüsse oder Beschränkungen: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Vertragspartner nicht. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Vertragspartners für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf den nach Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners. Ausgeschlossen vom Schadensersatz sind bei jeder Form fahrlässiger Pflichtverletzung: Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Schäden aus Datenverlust, soweit letztere den auch bei einer unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis durchgeführten Datensicherung erforderlichen Aufwand übersteigen.

2.6 Export
Vom Vertragspartner gelieferte Waren, Software und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib im Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr - einzeln oder in systemintegrierter Form - kann nach den Außenwirtschaftsvorschriften des Vertragspartners genehmigungspflichtig sein. Der Kunde ist für die Einhaltung aller geltenden Vorschriften und die Beschaffung von Genehmigungen allein verantwortlich.

2.7 Übertragung von Rechten
Der Vertragspartner darf die Rechte und Pflichten aus einem Auftrag auf einen anderen autorisierten Vertriebs- und Supportpartner übertragen. Ansprüche des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners abgetreten oder verpfändet werden.

2.8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des jeweiligen Vertragspartners. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt der Sitz des vertragsschließenden Vertragspartners als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Das internationale Kaufrecht (EKG, CISG, UN-Kaufrecht) wird abbedungen.

3. Lizenzen
3.1 Lizenzmaterial
Lizenzmaterial bezeichnet Datenverarbeitungsprogramme und Datenbestände in maschinenlesbarer Form (Lizenzprogramme) einschließlich zugehöriger Dokumentation in gedruckter oder digitalisierter Fassung. Die Überlassung von Lizenzmaterial erfolgt nur aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages (Überlassungsvereinbarung) des Kunden mit dem Vertragspartner. Ansprüche auf Lieferung von Lizenzmaterial, Gewährleistung, Haftung etc. ergeben sich nur aus der Überlassungsvereinbarung, nicht aus diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

3.2 Lizenzierungsmodell
Die Lizenzierung des Softwareproduktes eControl erfolgt je Nutzer. Die Nutzungsrechte eines Limited eControl Users (LCU) sind in den Nutzungsrechten eines eControl Users enthalten.

3.2.1 eControl User
Ein eControl User ist ein aktiver Nutzer, der operative Prozesse und sonstige Tätigkeiten ausführt, die von der Software unterstützt werden.

3.2.2 Limited eControl User
Ein Limited eControl User ist ein aktiver Benutzer, der nur gelegentlich operative Prozesse und sonstige Tätigkeiten ausführt, die von der Software unterstützt werden. Ein Limited eControl User greift bis auf wenige Ausnahmen lesend auf das System eControl zu und führt keine Datenänderungen durch.

3.2.3 Aktive User
Jeder aktive Benutzer des Systems eControls aviation muss lizensiert werden. Ein aktiver Nutzer ist in der Benutzerverwaltung als ein solcher gekennzeichnet und existiert als separates Benutzerschema in der zugrundeliegenden Oracle-Datenbank. Aktive User sind unmittelbare User, die als Personen/Individuen mit der Software eControl kommunizieren.

3.2.4 Technische User
Technische User, die als mittelbare User anonym mit einem der Installation vorgelagerten technischen System kommunizieren, das die Kommunikationsvorgänge bündelt, zwischenspeichert oder sammelt und an die Installation übermittelt, sind keine Nutzer i. S. d. Lizenzierungsmodells.

3.3 Nutzung und Zukauf
Der Kauf von Nutzerlizenzen autorisiert den Käufer für die Nutzung der eControl Programmfunktionen und Programmpakete für die Anzahl aktiver Benutzer gem. 3.2.3. Für einzelne Programmpakete kann die Nutzung auf eine Anzahl von Stammsätzen eingeschränkt sein. Eine darüber hinausgehende Nutzung gilt als Zukauf. Der Kunde eröffnet dem Vertragspartner die Befugnis, die Installation nach den Vorgaben der Kauf- und Wartungskonditionenliste für die Überlassung und Pflege von eControl durch den Vertragspartner zu vermessen. Zukäufe werden zu der jeweils gültigen Kauf- und Wartungskonditionenliste für die Überlassung und Pflege von eControl in Rechnung gestellt.

3.4 Nutzung und Käufer
Der Kunde erwirbt mit der gesonderten Überlassungsvereinbarung ein unbefristetes und nicht ausschließliches, nur nach Maßgabe dieser Bedingungen übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die in der Überlassungsvereinbarung genannten Komponenten der Lizenzprogramme, auch wenn der Kunde technisch auf weitere Komponenten zugreifen könnte. Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für eControl für den als Käufer bezeichneten Vertragspartner. Dieses Nutzungsrecht inkludiert auch Tochtergesellschaften des Käufers, an denen der Käufer einen beherrschenden Anteil von mehr als 50 von Hundert hält. Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte ist nur im Wege der vollständigen Veräußerung zulässig und setzt voraus, dass der Vertragspartner der Übertragung schriftlich zustimmt. Gedrucktes Lizenzmaterial darf nicht vervielfältigt werden; zusätzliche Kopien können zu den jeweils gültigen Entgelten des Vertragspartners bezogen werden. Sicherungskopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial dürfen angefertigt werden, soweit und solange dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Das Hosting einer Installation durch Dritte ist zulässig, wenn die Tätigkeit des Dritten ausschließlich auf Systemadministration beschränkt ist, die Rechnereinheiten sich im unmittelbaren Besitz des Dritten befinden und der Dritte diese Nutzungsbedingungen für Software des Vertragspartners schriftlich als für sich verbindlich anerkennt. Im Übrigen wird der Kunde das Lizenzmaterial einschließlich etwaiger angefertigter Kopien zeitlich unbefristet vor dem Zugriff Dritter schützen.

3.5 Oracle-Datenbank und Betriebssystem
Der Lieferumfang der eControl Softwarekomponenten umfasst weder erforderliche Oracle-Datenbanklizenzen, Betriebssystemlizenzen noch sonstige Systemsoftwarekomponenten.

4. Pflege und Support
Der Käufer kann Pflege und Support für die Software eControl erhalten, soweit diese angeboten werden.

4.1 Pflegegebühr
Die Pflegegebühr ist ab dem 1. Monat nach Lieferung fällig und halbjährlich vorschüssig zu zahlen. Die Pflegegebühr wird für jeden Vertragsabschluss gesondert und stets nach der jeweils aktuellen Preis- und Konditionenliste für die Überlassung und Pflege von eControl berechnet. Die Leistungen des eControl Supports müssen stets alle Nutzer und Programmpakete der Software umfassen. Wenn der Käufer die Leistungen des eControl Supports nicht unmittelbar nach Lieferung der Software bestellt, sondern eine solche Bestellung später mit dem Ziel ein neues Software Release zu erhalten, aufgibt, oder wenn der eControl Support auf sonstige Weise für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt angefordert oder wieder aufgenommen wird, kann der Käufer die Leistungen nur nach Zahlung der Gebühr für die Leistungen des eControl Supports erhalten, die angefallen wären, wenn er die Leistungen des aControl aviation Supports seit dem Zeitpunkt der Lieferung in Anspruch genommen hätte.

4.2 Supportumfang
4.2.1 Geltungsbereich
Wartungs- und Supportleistungen werden vom Vertragspartner nur für die gelieferten unveränderten Software-Produkte in ihrer jeweils jüngsten Fassung erbracht. Nach der allgemeinen Freigabe eines neuen Releases des Software-Produkts wird die Vorgängerversion noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Freigabedatum gepflegt.

4.2.2 Kontinuierliche Verbesserungen
Der Wartungs- und Supportumfang inkludiert die Bereitstellung von neuen Softwarereleases sowie die notwendigen Werkzeuge und Verfahren zur Durchführung der Softwareaktualisierungen. Der Wartungs- und Supportumfang inkludiert ebenfalls die Bereitstellung von Support Packages. Support Packages enthalten Korrekturen zur Anpassung bestehender Funktionen und können auch Funktionen an geänderte rechtliche Vorgaben enthalten. Support Packages  und Softwarereleases inkludieren Technologie-Updates zur Unterstützung von Betriebssystemen und Datenbanken der unterstützten Drittanbieter und Versionsstände.

4.2.3 Ausschlüsse
Der Vertragspartner leistet ausschließlich Support für die Software und wird keine Supportleistungen für Supportfälle erbringen, die auftreten, weil der Auftraggeber die Software, ohne vom Supportgeber hierzu befugt gewesen zu sein, geändert hat oder gegen die Nutzungsbestimmungen verstößt. Der Support für Probleme, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Fremdprodukten, entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner erbringt keine Supportleistungen für Supportfälle, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen und z. B. aufgrund einer unsachgemäßen Installation, einer mangelhaften Schulung, eines unvollständigen oder eines fehlerhaften Betriebskonzeptes, einer fehlerhaften Bedienung oder fehlerhafter Hardware auftreten. Die Supportleistungen sind auf die Behebung von Supportfällen und Problemen im Zusammenhang mit der Software eControl beschränkt. Ausgeschlossen hiervon sind insbesondere Fragen zu Gebrauch und Betrieb.

4.2.4 Reaktionszeiten

Priorität des Supportfalls
Reaktionszeit
 Hoch  4 Stunden
 Mittel  8 Stunden
 Niedrig  16 Stunden

Der Vertragspartner wird das Auftreten eines Supportfalles bestätigen und innerhalb der Reaktionszeit eine Lösung oder eine qualifizierte Antwort bereitstellen. Die Leistungserbringung erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten des Vertragspartners Montags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

4.2.5 Laufzeit und Kündigung
Der Support wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Support wird jahresweise vereinbart und automatisch jahresweise prolongiert. Die Support- und Wartungsvereinbarung ist erstmalig nach einem Jahr mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar.

5. Geheimhaltung
5.1 Rahmenbedingungen
Die Inanspruchnahme von Produkten und Dienstleistungen des Vertragspartners setzt einen offenen Dialog zwischen dem Vertragspartner und dem Kunden sowie der involvierten Erfüllungsgehilfen voraus, welcher den Austausch vertraulicher Informationen erfordert. Der Vertragspartner und der Kunde können Kenntnis über vertrauliche Informationen erlangen.

5.2 Vertrauliche Informationen
Der Vertragspartner und der Kunde werden alle vertraulichen Informationen, insbesondere Know-how und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen von der jeweiligen Partei im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit verfügbar gemacht oder in sonstiger Weise bekannt werden, geheim halten und nur für den Zweck der jeweiligen Vereinbarungen anwenden. Die vertraulichen Informationen umfassen insbesondere auch jedwede Angebots- und Verhandlungsinhalte. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn die jeweils informationsgebende Partei dazu ihre Zustimmung vorab schriftlich erteilt hat. Die Geheimhaltung greift nicht, wenn gesetzliche Vorschriften, behördliche oder gerichtliche Anordnungen die Herausgabe oder Bekanntgabe vertraulicher Informationen vorschreiben.

5.3 Ausnahmen zu vertraulichen Informationen
Als vertrauliche Informationen gelten nicht solche, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die empfangene Partei öffentlich bekannt sind oder später ohne unerlaubte Handlung oder ohne eine Pflichtverletzung der empfangenen Partei bekannt werden, oder welche die empfangene Partei rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der der informationsgebenden Partei gegenüber nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder die durch schriftliche Genehmigung freigegeben werden.

5.4 Weitergabe an Dritte
Der Vertragspartner und der Kunde werden vertrauliche Informationen nur Mitarbeitern oder sachverständigen Dritten zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist und mit der Maßgabe, dass diese Informationen gemäß den jeweils aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen von eControl oder einzelvertraglich vereinbarter Geheimhaltung vertraulich sind. Den Mitarbeitern oder sachverständigen Dritten ist eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung aufzuerlegen.


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